FAQ

Informationen zur Wohnungsbewerbung

An den Ausschreibungstagen können Sie sich mit Klick auf den blauen Button für das entsprechende Objekt bewerben. Sollte der Button grau sein, erfüllen Sie die erforderlichen Sozialkriterien nicht. Bewerbungen sind möglich solange die Ausschreibung aktiv ist.
Stornierungen können sie mit Klick auf den roten Button selbst durchführen. Stornierungen sind möglich solange die Ausschreibung aktiv ist.
Melden Sie sich im Verlosungsportal an und klicken Sie auf Profil. Oben rechts finden Sie drei Buttons. Durch Klick auf den dritten Button gelangen Sie zum Eingabefeld für Ihre Fragen oder Änderungsmitteilungen.
Loggen Sie sich auf dem Bewerberportal ein. Klicken Sie auf Ihr Profil. Dort finden Sie oben rechts drei Buttons. Klicken Sie den gewünschten Button an und folgen Sie den Anweisungen des Systems. Mit dem ersten Button ändern Sie das Passwort, mit dem zweiten die hinterlegte Email-Adresse.
Sind die Emailbenachrichtigungen aktiv, werden bei Eingabe einer Bewerbung und bei Stornierung einer Bewerbung automatisch Bestätigungsmails versand. Außerdem erhalten alle Bewerber einer Wohnung eine Absage, wenn die Wohnung vom neuen Mieter angenommen wurde.
Melden Sie sich im Online-Portal an und klicken Sie auf Profil. Im Bereich Meine Daten finden Sie den Punkt Emailbenachrichtigungen. Durch Klick auf den nebenstehenden Button können Sie Emailbenachrichtigungen aktivieren und deaktivieren.
In einem Haushalt lebende Familienmitglieder (Eltern und Kinder) werden zu einem Familienaccount zusammengefasst. Dies bedeutet, dass mit einem Account und einer Emailadresse alle Bewerbungen der Familienmitglieder eingegeben und verwaltet werden können. Hierbei ist auch nur eine einmalige Eingabe erforderlich, um alle Bewerbungen der Mitglieder für eine Wohnung abzugeben. Bei unverheirateten Paaren ist eine Vollmacht erforderlich, da die Emailbenachrichtigungen nur an eine Emailadresse gesendet werden. Sollte dies nicht gewünscht sein, können auch separate Accounts angelegt werden. Hierbei ist es dann aber erforderlich, dass jeder seine eigenen Bewerbungen eingibt und verwaltet.
Volljährige Kinder zählen zum Familienstand, wenn das Kind noch keinen eigenen Hausstand gegründet hat, die Hausgemeinschaft ununterbrochen bestanden hat und das Kind, am Tag der Verlosung, nicht älter als 25 Jahre ist. Jedoch ist eine Teilnahme an den Verlosungen im Familienverbund nicht möglich, da das Kind selbst im Normalfall den erforderlichen Familienstand nicht erfüllt.
Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2019 der Genossenschaft beigetreten sind und ihre mitgliedsbegründenden Pflichtanteile einbezahlt haben, sind nach 1 Jahr berechtigt, an der Wohnungsverlosung teilzunehmen. Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2019 der Genossenschaft beigetreten sind und ihre mitgliedsbegründenden Pflichtanteile einbezahlt haben, sind nach 5 Jahren berechtigt, an der Wohnungsverlosung teilzunehmen.
Mitglieder, die in eine erloste Wohnung angenommen haben, können vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren ab Vertragsbeginn nur dann an den Wohnungsverlosungen teilnehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Änderung des Familienstands). Bei Erstbezug einer Neubauwohnung beträgt die Wartezeit 5 Jahre.
Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, hat bei Unterzeichnung der Annahmeerklärung einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Einschließlich der beiden Pflichtanteile für die Mitgliedschaft sind für eine 1-Zimmer-Wohnung insgesamt 3 Anteile, für eine 2-Zimmer-Wohnung insgesamt 4 Anteile, für eine 3-Zimmer-Wohnung insgesamt 5 Anteile, für eine 4-Zimmer-Wohnung insgesamt 6 Anteile, für eine 5-Zimmer-Wohnung insgesamt 7 Anteile und für ein Einfamilienhaus insgesamt 7 Anteile zu übernehmen. Auch diese Anteile sind Pflichtanteile. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nur von einem Mitglied zu übernehmen.
Für eine möglichst bedarfsgerechte Wohnungszuteilung wird die Wohnungsgröße an folgende Bedingungen geknüpft: 3-Zi-Wohnungen: Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende mit mind. 1 Kind. 4-Zi-Wohnungen: Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende mit jeweils mind. 2 Kindern. 5-Zi-Wohnungen: Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende mit jeweils mind. 3 Kindern. Bei der Berechnung der Personenzahl sind nur Ehepaare/ eheähnliche Lebensgemeinschaften/ eingetragene Lebenspartnerschaften/ lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende und deren Kinder, die in Hausgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Kinder des/ der Lebensgefährten/ in zählen nur dann zur Hausgemeinschaft, wenn der andere Elternteil dies bestätigt. Bei besonderen Wohnungen kann der Vorstand in Einzelfällen abweichende Bedingungen bezüglich der Personenzahl beschließen (z.B. „Auch für Alleinstehende“ bei sehr kleinen Dreizimmerwohnungen oder „mit einem Kind“ bei sehr großen Dreizimmer- oder Maisonettewohnungen).
Die Anzahl der zugeteilten Lose ist ausschließlich von der Dauer der Mitgliedschaft abhängig und wird wie folgt berechnet: 1 Jahr Mitgliedschaft 1 Los, 3 Jahre Mitgliedschaft 2 Lose, 5 Jahre Mitgliedschaft 3 Lose, 7 Jahre Mitgliedschaft 4 Lose, 9 Jahre Mitgliedschaft 5 Lose. Ab dem 10. Jahr Mitgliedschaft wird jedes weitere Jahr mit einem zusätzlichen Los berücksichtigt.
Unrichtige Angaben bei der Bewerbung werden als Vorteilserschleichung gewertet und haben den sofortigen Wohnungsentzug und ggf. den Ausschluss aus der Genossenschaft zur Folge.
Die Zuteilung einer Wohnung setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wohnungsbewerbers geordnet sind. Deshalb wird bei Gewinn einer Wohnung eine Schufa-Anfrage durchgeführt. Auf Verlangen der Genossenschaft sind ggf. auch Nachweise bzw. Unterlagen über die Einkommensverhältnisse vorzulegen.
Zur Änderung des Familienstands zählen Heirat, Scheidung oder die Geburt eines Kindes. Eine Trennung unverheirateter Paare oder eine Trennung der Eheleute ohne Scheidungsurteil berechtigen dagegen nicht zur vorzeitigen Teilnahme an den Verlosungen.
Eine Wohnungszuteilung außerhalb des Losverfahrens ist nur dann möglich, wenn das Mitglied eine Drei- oder Mehrzimmerwohnung der Genossenschaft freigibt, deren Wohnfläche mindestens 20 qm größer ist, als die Wohnfläche der neuen Wohnung. Bei einer nachgewiesenen Schwerbehinderung (Kennzeichen G oder aG) eines Familienmitglieds kann im gleichen Haus oder Wohngebiet eine für den behinderten günstiger gelegene Wohnung zugeteilt werden.
Wird eine Wohnung mit dem Zusatz Bindung § 9 WoFG ausgeschrieben, so kann diese Wohnung nur von einem Mitglied mit einem entsprechenden Wohnberechtigungsschein der Stadt Karlsruhe angemietet werden. Der Wohnberechtigungsschein ist bei Unterzeichnung der Annahmeerklärung vorzulegen.
Nein, die Genossenschaftswohnungen sollen als Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz dienen.
Nein, die Genossenschaftswohnungen dürfen nicht als Rückzugsort oder Ausweichmöglichkeit genutzt werden.
Nein, das Mitglied welches sich für die Wohnung bewirbt, muss auch in die Wohnung einziehen. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Es ist daher auch nicht erlaubt z.B für Kinder oder Enkelkinder eine Genossenschaftswohnung anzumieten, weil man selbst gerade keine Genossenschaftswohnung benötigt.
Ja, mindestens ein Elternteil, der mit in die Genossenschaftswohnung einzieht, muss Mitglied sein, damit die Bewerbung eines minderjährigen Kindes zugelassen werden kann, da mit Minderjährigen kein Dauernutzungsvertrag geschlossen werden kann. Aus diesem Grund ist auch die Bewerbung eines minderjährigen Kindes für eine eigene Wohnung nicht möglich.
Die für das jeweilige Objekt erforderlichen Kinder dürfen am Tag der Verlosung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, einer Familie zwei Vier- oder Mehrzimmerwohnungen bzw. EFH des MBV zur Verfügung zu stellen, da die Kinder nur einen Hauptwohnsitz haben können. Sollten mindestens zwei Kinder mit dem ausziehenden Elternteil umziehen wollen, so kann dieser Elternteil sich für maximal Dreizimmerwohnungen bewerben. Eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils ist jedoch erforderlich.
Nein, da die gemeinsame Teilnahme an den Verlosungen die Chance auf Gewinn einer Wohnung erhöht, sind beide Lebensgefährten an die dreijährige Wartezeit gebunden, auch wenn nicht beide Vertragspartner sind.
Nein, nur Familienmitglieder die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben, können zum Familienstand gezählt werden.
Alle Mitglieder können sich für Einfamilienhäuser bewerben. Die Vergabe erfolgt dann nach Ziffer 2 unserer Vergaberichtlinien.
Nach Vorlage des Mutterpasses oder einer Bescheinigung des Arztes (Die Bescheinigung muss nach der 12 Woche der Schwangerschaft ausgestellt worden sein) zählt das Ungeborene zum Familienstand.
Damit ein volljähriges, pflegebedürftiges Familienmitglied (z.B. Elternteil oder Großelternteil) zum Familienstand gezählt werden kann, ist ein entsprechender Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad vorzulegen. Außerdem kann nur mit der Mitgliedschaft der pflegenden Person und nicht mit der Mitgliedschaft der zu pflegenden Person mitgelost werden. Eine zu pflegende Person ersetzt nicht die für Vier- oder Mehrzimmerwohnungen oder EFH erforderlichen Kinder, so dass Bewerbungen für maximal Dreizimmerwohnungen möglich sind.
Bei getrennten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist es erforderlich, dass der andere Elternteil mit dem auf unserer Homepage bereitgestellten Formular bestätigt, dass die Kinder mit dem bewerbenden Elternteil in die Genossenschaftswohnung einziehen und den Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in der zukünftig erlosten Wohnung haben werden. Da die Kinder nur einen Hauptwohnsitz haben können, zählen die Kinder nur bei einem Elternteil zum Familienstand. Diese Bestätigungen können von den Eltern nicht gegenseitig ausgestellt werden. Eltern mit alleinigem Sorgerecht weisen dies mittels eines aktuellen Negativattests oder eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses oder einer Sorgerechtsvereinbarung nach.