Für eine möglichst bedarfsgerechte Wohnungszuteilung wird die Wohnungsgröße an folgende Bedingungen geknüpft:
3-Zi-Wohnungen: Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende mit mind. 1 Kind.
4-Zi-Wohnungen: Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende mit jeweils mind. 2 Kindern.
5-Zi-Wohnungen: Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende mit jeweils mind. 3 Kindern.
Bei der Berechnung der Personenzahl sind nur Ehepaare/ eheähnliche Lebensgemeinschaften/ eingetragene Lebenspartnerschaften/ lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende und deren Kinder, die in Hausgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Kinder des/ der Lebensgefährten/ in zählen nur dann zur Hausgemeinschaft, wenn der andere Elternteil dies bestätigt. Bei besonderen Wohnungen kann der Vorstand in Einzelfällen abweichende Bedingungen bezüglich der Personenzahl beschließen (z.B. „Auch für Alleinstehende“ bei sehr kleinen Dreizimmerwohnungen oder „mit einem Kind“ bei sehr großen Dreizimmer- oder Maisonettewohnungen).